Recht: Splitt und Salz dürfen liegen bleiben

Nicht nur im Winter müssen Radler mit Rutschgefahr durch Split und Streusalz rechnen.  

Streusalz muss nicht immer sofort von der Straße entfernt werden. Die Kommune darf es auch präventiv gegen Eis und Schnee auf dem Asphalt liegen lassen, wie aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein hervorgeht. Geklagt hatte ein Fahrradfahrerin, die Ende März 2015 auf dem Streugut ausgerutscht und gestürzt war. Sie warf der Gemeinde vor, das Gemisch nicht entfernt zu haben, obwohl zur Unfallzeit kein Frost herrschte und die Fahrbahnbedingungen einwandfrei waren.

Die Richter verneinten jedoch eine Haftung der Stadt sowie einen Anspruch auf Schadenersatz. Von einem Streupflichtigen könne nicht erwartet werden, dass er das Streumittel gleich nach jeder Verwendung wieder von der Straße beseitige. Dies gelte vor allem deshalb, weil das in diesem Fall verwendete Splitt-Salz-Gemisch die Gefahr von künftigen Schneefällen und Eisbildungen zu mindern. Diese seien im März durchaus noch möglich. (Az.: 7 U 25/19)

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