Recht: Rückwärtsfahren in einer Einbahnstraße

Einbahnstraßen sind dazu gedacht, nur in eine Richtung befahren zu werden. Wer dagegen verstößt – egal ob vor- oder rückwärts – muss etwaige Unfallfolgen tragen.

Wer in einer Einbahnstraße entgegen der Fahrrichtung rückwärtsfährt, haftet allein für Unfallfolgen, das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 24.10.2017 – I-1 U 133/16) entschieden. Wie das Rechtsanwaltsportal ra-online berichtet, urteilten die Richter, dass in Einbahnstraßen das Rückwärtsfahren wegen der damit verbundenen Gefährlichkeit unzulässig ist. Im vorliegenden Falle hatte ein Autofahrer versucht, rückwärts zu einer Parklücke zu gelangen. Auf dem Weg dorthin kollidierte er mit einem aus einem Taxistand herausfahrenden Taxi. Der Taxifahrer hatte zwar noch den sich regelwidrig nähernden Pkw gesehen und sofort angehalten, konnte aber den Zusammenstoß nicht vermeiden. Dem auf Schadensersatz klagenden Taxifahrer gab das Oberlandesgericht Düsseldorf Recht. Anders als in der Vorinstanz geregelt, steht ihm zum 100 Prozent Schadensersatz zu. Ihm könne man keine Mitschuld zuweisen, so das Gericht.

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