Beleidigung im Straßenverkehr

blue bmw car in a dark room

Wenn sich dutzende Autos auf der Autobahn befinden, die Sonne vom Himmel prallt und die Kinder auf dem Rücksitz einfach keine Ruhe geben, treibt einen das als Autofahrer nicht selten zur Weißglut. Verhält sich ein anderer Autofahrer auch noch respektlos, ist man nicht selten geneigt dazu, seinem Unmut mittels Fingergeste oder Schimpfwörtern Ausdruck zu verleihen.

Beleidigungen im Straßenverkehr sind jedoch mit Vorsicht zu genießen, da sie unter Umständen nicht nur Bußgelder, sondern auch noch andere Sanktionen nach sich ziehen können. In diesem Artikel erkläre ich, welche Arten von Beleidigung im Straßenverkehr es gibt und welche möglichen Strafen diese nach sich ziehen.

Was wird als Beleidigung angesehen?

Zwar gefährden viele Beleidigungen im Straßenverkehr nicht die Verkehrssicherheit, doch wird dabei in der Regel die Ehre eines anderen Verkehrsteilnehmers mutwillig verletzt. Sei dies mittels Geste (zum Beispiel Mittelfinger, Vogel zeigen oder Zunge herausstrecken), einer herabwürdigenden Äußerung (hierunter fallen Äußerungen wie „Arschloch!“, „Holzkopf“ oder Ähnliches) oder einer Tätlichkeit (Anrempeln, Anspucken oder Schubsen). Vor dem Gesetz gelten sämtliche Beleidigungen dieser Art als Straftat.

Dementsprechend hat der Beleidigte ohne Einwände das Recht, seinen Gegenüber wegen Beleidigung im Straßenverkehr anzuzeigen. Zusammengefasst sind die Grundlagen dieser Bestimmungen im Paragraph 185 des Strafgesetzbuches (StGB).

Welche Formen der Beleidigung werden voneinander unterschieden?

Im Grunde ist es unerheblich, in welcher Form die Beleidigung erfolgt, sie gilt stets als Straftatbestand. Dennoch werden verschiedene Formen voneinander unterschieden, zudem jede Variante andere Strafen nach sich zieht. Im Detail sieht dies aus wie folgt:

  • Beleidigung: Sie trifft zu, wenn zum Beispiel jemand Schimpfwörter von sich gibt oder er jemand anders mit einer abwertenden Geste herabwürdigt. Solche Beleidigungen ziehen entweder ein Bußgeld oder eine einjährige Freiheitsstrafe nach sich. Kommt es zusätzlich zu einer tätlichen Handlung (und sei es nur, indem der eine den anderen anrempelt), kann die Strafe auf bis zu zwei Jahre angehoben werden. Details hierzu finden sich im Paragraphen 185 des Strafgesetzbuches.
  • Üble Nachrede: Paragraph 186 beschreibt den Tatbestand der üblen Nachrede, die ebenfalls zu den Beleidigungen im Straßenverkehr gehört. Sie kommt zustande, wenn jemand Behauptungen über jemand anders äußert und gleichzeitig klar ist, dass die Behauptung nicht der Wahrheit entspricht. Selbstverständlich muss die Behauptung wieder einen abwertenden Charakter besitzen. Die Strafe für üble Nachrede wird entweder mit einem Bußgeld sanktioniert oder aber einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr.
  • Verleumdung: Die wohl schlimmste aller Beleidigungen ist die Verleumdung. Sie ist im Paragraph 187 des Strafgesetzbuches festgehalten. Eine Verleumdung beinhaltet die Behauptung eines Tatbestandes, welcher (wie bei der üblen Nachrede) nicht der Wahrheit entspricht. Der Unterschied besteht darin, dass der Behauptende die Wahrheit kennt, sie jedoch verschleiert und sie für Außenstehende nicht klar ersichtlich ist. Kommt schließlich doch die Wahrheit heraus, drohen dem Täter eine Geldstrafe oder ein Freiheitsentzug, der bis zu zwei Jahre umfasst.

Gut zu wissen: Es ist übrigens bei jeder Form der Beleidigung unerheblich, ob sie gegenüber einem anderen Verkehrsteilnehmer geäußert wurde oder aber gegenüber einem Beamten, beispielsweise einem Polizisten. Es gibt zwar die Bezeichnung der „Beamtenbeleidigung“, in Bezug auf die Strafe macht dies jedoch keinen Unterschied.

Wie hoch fallen Bußgelder im Falle einer Strafe aus?

Innerhalb des Bußgeldkatalogs gibt es keine genaue Liste, welche die Strafe für Beleidigungen genau erläutert. Eher ist es so, dass der individuelle Fall bewertet und eine angemessene Strafe hierfür ausgesprochen wird.

Hierbei spielen zum Beispiel die folgenden Faktoren eine Rolle:

  • in welchem Tonfall die Beleidigung ausgesprochen wurde
  • wie die finanzielle Situation der beleidigenden Person aussieht
  • ob mehrere Arten der Beleidigungen vorliegen

Es ist jedoch leider so, dass eine Strafe erfahrungsgemäß höher ausfällt, wenn der Beleidigende finanziell gut situiert ist. Je mehr er verdient, desto schlimmer fällt möglicherweise die Strafe aus.

Hier führe ich zusätzlich noch ein Beispiel an, um in etwa die Tragweite für eine Strafe zu erläutern: Gehen wir davon aus, Person A hat Person B den Vogel gezeigt und Person B hat Person A angezeigt. Dann kann Person A mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 750 Euro rechnen. War es stattdessen der Stinkefinger, ist sogar ein Bußgeld in Höhe von bis zu 4.000 Euro möglich.

Das Problem mit der Beweislast

Viele Beleidigungen im Straßenverkehr kommen erst gar nicht zur Anzeige, weil die notwendigen Beweise fehlen. Denn bei Beleidigungen handelt es sich oftmals um sogenannte Antragsdelikte. Hier lautet das Urteil in häufigen Fällen: Wo kein Kläger, da kein Richter.

Im Grunde ist jeder der eine Beleidigung zur Anzeige bringt, stets dazu verpflichtet, einen belastenden Beweis darzubringen. Die sogenannte Beweislast liegt jeweils beim Kläger. Dementsprechend ist es immer besser, wenn Zeugen anwesend waren und die Tat bestätigen können. Je mehr, desto besser.